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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma

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Geltungsbereich:

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

Eigenen Geschäftsbedingungen des Käufers im Sinne der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms 2000 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

 

Allgemeine Bestimmungen:

Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

 

Angebote und Vertragsschluss:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Bestellungen können wir innerhalb von 21 Tagen annehmen. Der Käufer ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.

Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns gegenüber dem Käufer schriftlich bestätigt wird. Angeforderte Muster werden berechnet. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen und dergleichen) behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Anderenfalls sind sie uns auf Verlangen zurückzugeben.

Werden bei der Anfertigung von Waren nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

Untersagen uns Dritte unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so sind wir, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Käufer zu verlangen.

Bei der Herstellung nach Unterlagen des Käufers haftet dieser für die Richtigkeit seiner Zeichnungen, Muster, Lehren usw.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Internet, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln.

Die Angaben enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil.

Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

Langfrist- und Abrufverträge / Preisanpassung:

Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er wesentlich mehr als die Zielmenge ab, kann der Stückpreis angemessen gesenkt werden, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

Vertraulichkeit:

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

 

Zeichnungen und Beschreibungen:

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

 

Muster und Fertigungsmittel:

Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich ein Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äussern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird; dann gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.

Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

 

Preise:

Unsere Preise verstehen sich rein netto Kasse ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, außer es ist schriftlich anderes vereinbart.

 

Zahlungsbedingungen:

Die Preise gelten, soweit aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, "ab Werk" einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die von uns zu vertretenen Lieferverzögerungen in Euro wie folgt zahlbar: innerhalb von 30 Tagen zahlbar ohne Abzug. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung von ggf. bestehenden Gegenansprüchen des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind, ist ein Skontoabzug in jedem Falle unzulässig.

Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein.

Werden die oben genannten Zahlungsziele vom Käufer nicht eingehalten, hat der Käufer die jeweilige Forderung mit 8 % über dem Basis Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt.

Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen bzw. aus den von ihnen erfassten Verträgen können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns abgetreten oder übertragen werden.

Tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Partners ein, oder erfahren wir, dass sich der Käufer sonstwie vertragswidrig verhält, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern.

In diesen Fällen werden unsere gesamten Forderungen unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig; dies gilt auch für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.

Bei Verweigerung des Partners oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Üben wir unser Rücktrittsrecht aus, können wir uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

Bei Zahlungsverzug können wir, nach schriftlicher Mitteilung an den Partner, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

 

Lieferung:

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

Lieferfristen / Liefertermine:

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.

Die von uns genannten Lieferfristen und -Termine sind unverbindlich.

Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, sowie der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des Bestellers bleibt eine Verlängerung des Liefertermins vorbehalten. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn das Liefergut rechtzeitig zur vertragsgemäßen Abnahme in dem Werk des Lieferers bereit gestellt ist, oder mangels durchgeführter Abnahme Meldung zur Versandbereitschaft erfolgte, bzw. das Liefergut, das Werk des Lieferers verlassen hat.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Insolvenz usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten.

Derartige Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden (insbesondere Lagerhaltungskosten im Sinne des § 354 HGB gegenüber Kaufleuten), einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern ein Vertragspartner die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Besteller, nach einer schriftlichen Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0.5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Lieferfristen und -Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung, d.h. Absendung ab Werk oder Lager; sie gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

Versand und Gefahrübergang:

Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg und zwar unter Ausschluss jeder Haftung.

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern und als ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen. Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Käufers.

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Der Käufer hat die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige und unvollständige Lieferungen, Mengen - oder Maßabweichungen sowie Transport - und Verpackungsschäden sind vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen.

Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist aufgetretene Mängel. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.

Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

Bei Sonderanfertigungen darf die Bestellmenge um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Zu den Sonderanfertigungen zählen ebenfalls Serienartikel, die auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers besonders zu kennzeichnen sind. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Ware wird von uns nicht zurückgenommen.

 

Lieferverzug:

Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

Verzögert sich die Lieferung durch „Höhere Gewalt“ oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

 

Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an uns abgetreten.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung auch als Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen unserer Rechte hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) benötigt werden. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Käufer.

Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Käufer seine Ansprüche aus der Versicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

Warenrücknahme:

Die Rücknahme von Waren erfolgt nur hinsichtlich aktueller, originalverpackter und wiederverkaufsfähiger Ware und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Wiedereinlagerungskosten einen Abschlag von bis zu 30 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.

 

Gewährleistung:

Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Massgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.

Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich - jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang – und längstens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung, hätte feststellen können.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen und dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schaden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund sonstiger besonderer äusserer Einflüsse entstehen.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Die Ansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Lieferdatum.

Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung gemäß “Sonstige Ansprüche, Haftung“ dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Ansprüche des Käufers wegen Schäden aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten, die nicht in einem Mangel bestehen, verjähren ebenfalls in einem Jahr.

Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder seitens Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden.

 

Sonstige Ansprüche, Haftung:

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, wie unvorhersehbare Insolvenz eines Zulieferers, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer sowie sonstige Umstände befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Dies gilt unabhängig davon, ob vorgenannte Umstände bei uns, den Vorlieferanten oder einem der Unterlieferer eintreten.

 

Verjährung:

Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder aufgrund von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, verjähren in den gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes haften.

Alle sonstigen Ansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Lieferdatum. Sofern der Lieferant uns eine längere Gewährleistungsfrist oder Garantie eingeräumt hat, geben wir diese an den Käufer weiter.

 

Für Lohnaufträge treten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch folgende Zusatzbedingungen in Kraft:

Wir behalten uns vor, die Annahme des Auftrages bzw. von Teilen davon, von einer Probebearbeitung/Probewärmebehandlung abhängig zu machen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zu diesem Zwecke die erforderliche Anzahl aus den angelieferten Werkstücken entnommen und probebearbeitet / probewärmebehandelt wird. Nimmt der Auftragnehmer (Lieferer) aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Proben den Lohnauftrag nicht an, so stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche wegen des verbrauchten Materials zu.

Der Auftragnehmer haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials - Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen usw. - nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

Werden die Werkstücke durch Umstände mangelhaft oder unbrauchbar, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so haftet dieser bei Mängeln auf Nachbesserung und bei Unbrauchbarkeit auf kostenlose Bearbeitung der gleichartigen Ersatzstücke.

Der Auftragnehmer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. In diesem Falle verliert der Auftragnehmer seinen Anspruch auf den Bearbeitungslohn für die Teile, die mit dem Mangel behaftet sind.

Andere Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen

 

Auskunftserteilung und Beratung:

Ein Beratungsvertrag zwischen uns und Besteller kommt nur zustande, wenn ein solcher zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. Die "Beratung und Auskunftserteilung" im Rahmen unseres gewöhnlichen Geschäftsgebarens hat nicht den Abschluss eines Beratungsvertrages zur Folge. Es handelt sich lediglich um die übliche "Beratung und Aufklärung", die zum Abschluss eines Vertrages erforderlich ist. Diese ist aufgrund der verschiedensten Einsatzbedingungen, des sehr großen Anwendungsbereichs und der enormen Vielfalt von Lieferungen und Leistungen oftmals sehr ausführlich, sie findet dennoch nicht im Rahmen eines Beratungsvertrages statt.

Bei telefonischen Anfragen zu Liefer-/Werkverträgen, werden Auskünfte erteilt, die ebenfalls nicht im Rahmen eines Beratungsvertrages, sondern als Entgegenkommen und Service für die Besteller erfolgen. Lediglich der Ordnung und Klarheit halber werden telefonische Auskünfte schriftlich bestätigt

Für die Einzelfallberatung und bei unterlassenen oder fehlerhaften Ausführungen von Vorschlägen und Beratungen, wie auch unterlassene oder fehlerhafte Anleitungen zur Bedienung und Wartung, die im Rahmen des Vertrages als Zusatzleistung erbracht wurden oder werden sollten, und die nicht zusätzlich vergütet wurden, ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder schuldhaft Leben und Gesundheit verletzt wurden.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist - soweit dies zulässigerweise zwischen den Parteien vereinbart werden kann – unser Geschäftssitz.

Für alte Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wenn der Partner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

Die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des jeweiligen inländischen internationalen Kollisionsrechts, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

Diese Geschäftsbedingungen sind bis auf Widerruf gültig.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich indem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am Nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinne und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen beachten worden wäre.

Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

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